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1292. November 12. Glogau.

prid. id. Nov.

Heinrich, Herzog von Schlesien, Herr von Glogau, sichert dem Vogte von Wohlau Truthwin (so ist offenbar statt Tuichwin zu lesen), nachdem die Aussetzungsurkunde von W. durch die Nachlässigkeit des früheren Vogtes verloren gegangen, aufs Neue die nach der früheren Aussetzung zur Vogtei gehörigen Stücke zu, nämlich 3 Frei-, eine Zinshufe und je den siebenten Garten von 21 Hufen, eine Mühle mit Fischteich und einem der Stadt benachbartem Walde, an welchem Wasser er auch soviel Mühlen anlegen darf als er vermag, den dritten Pfennig von allen Rechtssachen, eine Badestube, 12 Fleischbänke, einen Schlachthof, 12 Brot-, 12 Schuhbänke und ein Paar Lederhosen jährlich von den Schuhmachern und die Innungsgelder von den Fleischern, Schustern, Bäckern, Schmieden, Schneidern und allen sonstigen Handwerkern, Alles frei von Steuern, Lasten und Diensten. Wenn die Stadt einer Vermehrung eines der genannten gewerblichen Institute bedarf, dann soll eine solche dem Vogte zustehn.

Z.: Thammo Rhim (in diesem, der dann unter dem 1. Aug. 1293 als summus advocatus terre Glogoviensis erscheint, will Borchgrave Colonies Beiges p. 102 den Sprossen der alten Genter Familie Rym erkennen, welche zur Zeit der Arteveldes in Gent eine grosse Rolle spielt), Otto de Siletz, Bromislaus Kast. v. Hainau, Siban v. Dher (Dyhrn), Dietrich Kast. v. Glogau, Fritzko de Lobil Hofnotar Ausfert. der Urk.


Aus einem Privilegienbuche des XVI. Jahrh. im Bresl. Staatsarch. bei Tzschoppe und Stenzel 417 und danach bei Heyne, Gesch. der Stadt, und des Fürstenthums Wohlau S. 72. Anm. 110. Bei beiden ist S. 418 Z. 1. resp. S. 73 Anm. Z. 1. statt injungere zu lesen innunge.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 7, 1886; Regesten zur schlesischen Geschichte, Th. 3: Bis zum Jahre 1300. Herausgegeben von Colmar Grünhagen.